Staatswald

Staatswald
Staats|wald, der:
Staatsforst.

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Staatswald,
 
Wald im Eigentum des Bundes oder eines Landes sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird (§ 3 Bundeswaldgesetz). Der Anteil des Staatswalds an der Gesamtwaldfläche von 10,7 Mio. ha beträgt 33,6 %. In den neuen Bundesländern waren bis zum 2. 10. 1990 rd. 67 % volkseigener Wald, rd. 32 % Genossenschafts- und Privatwald und 1 % Kirchenwald. Der volkseigene Wald umfasste den früheren Staats- und Körperschaftswald sowie im Zuge der Bodenreform enteigneten Privatwald. Die nach der Wiedervereinigung einsetzenden Bemühungen, die ursrpünglichen Eigentumsformen wiederherzustellen, sind bisher (1998) noch nicht zum Abschluss gekommen.

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Staats|wald, der: Staatsforst.

Universal-Lexikon. 2012.

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